Lohn- und Sozialdumping – ein Thema, aktueller denn je

Die korrekte Entlohnung der Mitarbeiter ist für jeden Dienstgeber von enormer Bedeutung. Umso mehr seit Inkrafttreten der Regelungen betreffend Lohn- und Sozialdumping, die eine Unterentlohnung mit hohen Strafen bedrohen und die die behördliche Lohnkontrolle auf das gesamte durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien ausweiten.

Die Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping traten mit dem Ziel in Kraft, gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige Dienstnehmer zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen sicherzustellen.

Seit 01.01.2015 betrifft die behördliche Lohnkontrolle das gesamte durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien und nicht wie zuvor nur das laufende Entgelt.
Der Entgeltbegriff umfasst daher auch Sonderzahlungen, entgelthafte Zulagen und Zuschläge (Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Montagezulagen etc.) sowie Nichtleistungslöhne nach dem Lohnausfallsprinzip (Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt).

Im Falle einer Unterentlohnung drohen empfindliche Strafen: Pro Arbeitskraft kann dies bis zu EUR 10.000,00 kosten, im Wiederholungsfalls sogar bis zu EUR 20.000,00. Sind mehr als drei Arbeitskräfte von der Unterentlohnung betroffen, so steigt das Strafausmaß pro Arbeitskraft auf bis zu EUR 50.000 an. Diese Strafbestimmungen treffen den Arbeitgeber. Handelt es sich um ein Dienstverhältnis im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung, haftet der Beschäftiger als Ausfallsbürge.

Die Regelungen bezüglich Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung gehen noch weiter: Auch Ansprüche von Arbeitskräften, die nach Österreich entsandt bzw. aus dem Ausland überlassen werden, sind geregelt. Grundsätzlich haben diese Arbeitnehmer zumindest jene Ansprüche, die am Arbeitsort vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern haben, sofern sie nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates nicht besser gestellt sind. Dies betrifft Entgelt, Urlaub, Arbeits- und Ruhezeiten, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, Beachtung von Kündigungsfristen und -terminen etc. Auch hier haftet der Auftraggeber bzw. Beschäftiger. Darüber hinaus sind für aus dem Ausland entsandte bzw. überlassene Arbeitskräfte sämtliche Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bei sonstiger Strafe bereitzuhalten.

Neues Gesetz ab 1.1.2017

Am 01.01.2017 wird ein eigenes Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz der Lohnkontrolle gemäß den oben genannten Kriterien. Auch wird eine Auftraggeberhaftung für den Baubereich zur Absicherung der Lohnansprüche von grenzüberschreitend entsandten und überlassenen Arbeitnehmern geschaffen. Es sollen auch Regelungen geschaffen werden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Behörden im Ermittlungs- und Strafverfahren und bei der Vollstreckung von Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten verbessern. Teilweise kommt es auch zur Erhöhung von Strafrahmen für Zuwiderhandeln gegen das LSD-BG.

Für Sie als Arbeitgeber ist es daher von außerordentlicher Bedeutung Ihre Mitarbeiter zu Beginn des Dienstverhältnisses aber auch während des laufendenden Dienstverhältnisses korrekt einzustufen und zu entlohnen. Um die korrekte Einstufung und Entlohnung ebenso für überlassene Arbeitskräfte sicherzustellen, ist Powerserv auf die Zusammenarbeit mit Ihnen als Beschäftiger angewiesen.
Aktuelle Tätigkeitsbeschreibungen für jeden Mitarbeiter sind ein Muss für die richtige Einstufung sowohl von Stammpersonal als auch von temporären Mitarbeitern. Wenn sich Tätigkeiten von Mitarbeitern ändern, sollte ebenfalls überprüft werden, ob dies Einfluss auf die Einstufung und damit auch auf die Entlohnung nimmt. In manchen Kollektivverträgen gibt es darüber hinaus in periodischen Abständen Vorrückungen innerhalb von Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppen, die ebenfalls Auswirkungen auf die Entlohnung haben.

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