Krankenstand und Arztbesuche: Rechtlich Wissenswertes für Unternehmen

Wie muss ein Krankenstand gemeldet werden?

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben. Auf Verlagen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, muss der Dienstnehmer außerdem eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes vorlegen. Diese muss Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit beinhalten. Kommt der Dienstnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Krankmeldung besteht grundsätzlich nur am Beginn des Krankenstandes. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Dienstnehmer einen bestimmten Endzeitpunkt des Krankenstandes bekannt gegeben hat und dann doch länger an der Dienstleistung verhindert ist. Hier wird eine neuerliche Meldepflicht ausgelöst.

Die Krankmeldung selbst ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per SMS, Fax oder E-Mail erfolgen.

Wichtig ist, den Dienstnehmer bei der Krankmeldung sofort zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung aufzufordern. Eine allgemeine Verpflichtung des Dienstnehmers besteht nicht und auch eine entsprechende Verpflichtung im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Der Dienstnehmer muss vom Dienstgeber in jedem Anlassfall dazu aufgefordert werden, eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Der Dienstgeber kann das Verlangen nach angemessener Zeit wiederholen (z.B. nach 1-2 Wochen, jedenfalls nach einem Wiederbestellungstermin). Dem Dienstnehmer ist eine Frist von 3 Tagen zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung zu gewähren. Erst nach Ablauf dieser Frist treten die Säumnisfolgen ein.

Wie muss eine Krankenstandsbestätigung aussehen?

Eine Krankenstandsbestätigung muss zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Beginn des Krankenstandes, Rückdatierung bis zu 1 Tag ist möglich
  • Ursache: Unfall oder Krankheit, es besteht kein Anspruch auf eine genaue Diagnose
  • Dauer des Krankenstandes (voraussichtliches Ende), zumindest jedoch ein Wiederbestellungstermin
  • Aussteller, Ausstellungsdatum

Der Dienstnehmer verletzt durch eine unvollständige Krankenstandsbestätigung seine Nachweispflicht und verliert daher bis zur Vorlage der vollständigen Krankenstandsbestätigung seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Auch hier sollte der Dienstgeber unverzüglich zur Vorlage einer vollständigen Krankenstandsbestätigung auffordern.

Was kann der Dienstgeber tun, wenn er trotz Krankenstandsbestätigung an der Krankheit des Dienstnehmers zweifelt?

Der Dienstgeber muss grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine vom Arzt ausgestellte Krankenstandsbestätigung korrekt ist. Zweifelt er daran, muss er beweisen, dass der Dienstnehmer in Wahrheit arbeitsfähig war und/oder dass er nicht auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankenstandsbestätigung vertrauen durfte.

Sofern der Dienstgeber daran zweifelt, dass der Dienstnehmer tatsächlich krank ist, besteht die Möglichkeit eine Überprüfung des Krankenstandes bei der GKK anzuregen, wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf eine solche Überprüfung besteht.

Gibt es die Möglichkeit, bei der GKK zu überprüfen, ob ein Dienstnehmer krankgeschrieben ist?

Weiß man nicht, ob ein Dienstnehmer krank ist, weil er ohne Meldung vom Dienst fernbleibt oder keine Krankenstandsbestätigung vorlegt, kann man bei der GKK nachfragen, ob dort eine Krankmeldung vorliegt.

Neben der Möglichkeit der telefonischen Anfrage bietet ELDA Dienstgebern österreichweit die Möglichkeit an, elektronische Krankenstandsbestätigungen für Ihre krank gemeldeten Dienstnehmer zu erhalten. Nähere Informationen finden Sie unter ELDA.

Unabhängig davon, ob der Dienstnehmer tatsächlich krankgeschrieben ist oder nicht, muss er zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung aufgefordert werden, damit etwaige Säumnisfolgen eintreten und somit das Entgelt eingestellt werden kann.

Kann das Dienstverhältnis im Krankenstand aufgelöst werden?

Grundsätzlich gilt: Das Dienstverhältnis kann auch während des Krankenstandes ganz normal aufgelöst werden.

Es gibt jedoch ein paar Besonderheiten: Eine Kündigung ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen erlaubt. Da die Kündigung empfangsbedürftig ist, ist für die Einhaltung der Kündigungsfristen der Zugang relevant. Eine schriftliche Kündigung ist an die zuletzt gemeldete Wohnadresse (am besten eingeschrieben mit Rückschein) bzw. ins Krankenhaus, in dem der Dienstnehmer liegt, zu übermitteln. Eine mündliche Kündigung (zB per Telefon) sollte unbedingt im Beisein von Zeugen erfolgen.

Wird der Dienstnehmer während des Krankenstandes gekündigt, endet zwar das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, der Dienstnehmer hat aber bis er wieder gesund ist, längstens jedoch bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Setzt der Dienstnehmer ein Verhalten, das eine Entlassung rechtfertigt, so kann auch diese ausgesprochen werden. Achtung: Die Nichtvorlage einer Krankenstandsbestätigung ist kein Entlassungsgrund.

Eine einvernehmliche Auflösung ebenso wie die Auflösung in der Probezeit ist jederzeit möglich. Ebenso kommen die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf und der vorzeitige Austritt des Mitarbeiters in Frage.

Wann sind Arztbesuche erlaubt?

Der Grundsatz lautet: Arztbesuche sind möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

Ist ein Arztbesuch unmittelbar notwendig (akut) oder hat der betreffende Arzt seine Ordinationszeiten ausschließlich während der Arbeitszeit bzw. findet die Untersuchung nur zu einer bestimmten Zeit statt (zB Blutabnahme), besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst. Gleiches gilt für die Begleitung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt.

Für Angestellte ist hier insbesondere § 8 AngG relevant, wonach der Dienstnehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert wird. Diese Regelung findet sich auch für Arbeiter in § 1154b ABGB. Allerdings können hier Kollektivverträge abweichende Regelungen treffen (zB Obergrenze für die Dauer von Arztbesuchen) und sind daher jedenfalls zu berücksichtigen.

Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung mit dem Dienstnehmer ist für die Beurteilung ob ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt die fiktive Normalarbeitszeit heranzuziehen. Der Gleitzeitrahmen hat hier keine Bedeutung.

Der Weg vom Dienstort zum Arzt und/oder retour sowie der Arztbesuch selbst sind, sofern sie in der regulären Dienstzeit stattfinden, Arbeitszeit. Bei Unfällen auf diesem Weg handelt es sich daher um Arbeitsunfälle. Umwege, die der Dienstnehmer genommen hat, fallen jedoch nicht darunter. Ebenso ist der Weg vom Arzt nach Hause Freizeit.

Ein unberechtigter Arztbesuch stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages dar, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann (zB Verlust des Entgeltanspruches, Abmahnung, Entlassung bei konsequenten/wiederholten Verstößen).

Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber eine Informationspflicht. Er muss daher, soweit möglich, den Dienstgeber über den Grund und die Dauer der Abwesenheit im Vorfeld in Kenntnis setzen. Bereits im Vorfeld vereinbarte Arzttermine sind dem Dienstgeber daher ehestmöglich mitzuteilen.

Der Dienstgeber ist berechtigt, einen Nachweis über Arztbesuche zu verlangen. Etwaige damit verbundene Kosten hat er jedoch zu übernehmen und dem Dienstnehmer zu erstatten.

 

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